Beförderungs- bedingungen für Benutzer der Weserfähre

1. Allgemeines

Jegliche Beförderung geschieht aufgrund der

  1. Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen(Fährenbetriebsverordnung -FäV-) vom 24.05.1995
  2. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGV BinSch)
  3. Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasser-Strassen (ADNR)
  4. Bestimmungen des deutschen Straßenverkehrsrechts (StVO, ST VZO)
  5. Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)

§ 1

Pflicht zur Beförderung

  1. Die Beförderung kann im fahrplanmäßigen Verkehr nicht verweigert werden, wenn
    1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den Anordnungen der Betriebsleitung entsprochen wird,
    2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist,
    3. die Beförderung ohne Gefährdung der Sicherheit von Personen, der Ladung des Schiffes oder der Einrichtung der Fähre möglich ist,
    4. die Beförderung nicht durch Betriebsstörung oder Umstände, die als höhere Gewalt zu betrachten sind, verhindert wird.
  2. Die Beförderung von Gegenständen, die sich infolge ihrer Beschaffenheit nicht für die Beförderung eignen, kann abgelehnt werden.
  3. Die Übernahme von Sonderfahrten obliegt dem Ermessen der Betriebsleitung.

§ 2

I. Ausschluss von der Beförderung

Die Beförderung ist ausgeschlossen für:

  1. Explosionsgefährliche Gegenstände, wie
    1. Sprengstoffe und Schießmittel, ausgenommen ungeladene Handfeuerwaffen für Jäger und Schützen. Begleitern von Gefangenen oder Personen, die dienstlich geladene Schusswaffen oder Schießmittel bei sich zu tragen haben, ist gestattet, geladene Schusswaffen mit sich zu führen,
    2. Munition, ausgenommen Handmunition in kleinen Mengen für mitgeführte Handfeuerwaffen,
    3. Zündwaren, Feuerwerkskörper und dergleichen,
    4. für die Beförderung gefährlicher Güter gelten die besonderen Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung efährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), der Ausnahme 8 (B) der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) und der Fährbetriebsverordnung,
    5. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln.
  2. Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist.
  3. Personen
    1. die sich in betrunkenem Zustand befinden oder von denen eine Gefährdun des Fährbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der anderen Fahrgäste erwartet werden muss,
    2. bei denen sich Bewusstseinsstörungen bemerkbar machen,
    3. die Gegenstände der unter I bis II dieses § genannten Waren mit sich führen, die mit ekelerregenden Krankheiten oder mit Krankheiten im Sinne des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten behaftet sind,
    4. die sich den Anordnungen des Schiffspersonals nicht fügen oder sich weigern, das Fährgeld zu entrichten.
  4. Nicht schulpflichtige Kinder sowie gehbehinderte, gebrechliche, nachtblinde usw. Personen müssen sich bei Benutzung der Fähre zuverlässiger Begleitpersonen bedienen.
  5. Fahrzeuge aller Art,
    1. auf deren Führer oder Insassen einer unter 3. genannten Ausschlussgründe zutrifft,
    2. die Gegenstände der unter I und II bezeichneten Art mit sich führen,
    3. die infolge ihrer Bauart, ihrer Beladung oder ihres Zustandes z. Z. des Transportes geeignet sind, das Schiff, seine benutzenden Personen bzw. seine Besatzung zu beschädigen oder deren Sicherheit zu gefährden.

II. Bedingungsweise Beförderung

Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen:

  1. Bestimmte gefährliche Stoffe nach Maßgabe der ADNR innerhalb bestimmter Höchstmengen,
  2. Ekelerregende oder übelriechende Stoffe, wenn die Stoffe gut verdeckt sind und nicht Gefahr besteht, dass die Fahrgäste durch den Geruch belästigt werden,
  3. Gold, Silber, Platin, Münzen, Geld, Papiere mit Geldwert, amtliche Wertzeichen, Dokumente, Edelsteine, Perlen, wertvolle Kunstgegenstände. Sie müssen unter besonders zuverlässiger Aufsicht stehen. Die Beförderung erfolgt unter Haftungsausschluss gem. § 10 dieser Bestimmungen. Vor der Verbringung auf das Schiff ist dem Schiffsführer besonders Kenntnis zu geben.

§ 3

Fährpläne/Tarife/Beförderungsbedingungen

Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen können auf den Fährschiffen eingesehen werden.

§ 4

Fahrpreise

Die Fahrpreise sind in einem besonderen Tarif festgelegt, der auf den Fährschiffen eingesehen werden kann.
Der Fahrpreis wird fällig, sobald sich der Verkehrsteilnehmer an Bord begibt. Der Fahrpreis entfällt:

  1. Für Lieferanten, die im Interesse des Fährbetriebes Waren anliefern oder abholen, wenn sie sich nicht länger als unbedingt notwendig an Bord aufhalten und die Fähre an demselben Ufer verlassen, an dem sie sich an Bord begeben haben,
  2. Für Aufsichtsbehörden, Polizei, Zoll, wenn diese dienstliche Kontrollen des Fährbetriebes durchführen. Im Zweifelsfall entscheidet der diensttuende Schiffsführer,
  3. Für Schwerbehinderte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5

Fahrkartenverkauf/Gültigkeit der Fahrkarten

  1. Jeder Fahrgast hat das Fährgeld nach dem jeweils gültigen Tarif zu entrichten. Wer ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, obwohl er Gelegenheit hatte, einen solchen zu lösen, sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, den Fahrausweis nicht entwerten ließ oder den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt, ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes von EURO 60,-- verpflichtet. Eine Verfolgung im Straf- und Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten.
  2. Gültigkeit der Fahrkarten:
    1. Einfache Fahrt, Zehnerkarten - unbegrenzt innerhalb einer Tarifperiode,
    2. Monatskarten mit gleitendem Beginn bis zum aufgedruckten Datum.

Alle Fahrten sind grundsätzlich übertragbar.

§ 6

Plätze

Die Zuweisung der Plätze für Fahrzeuge und Traglasten erfolgt durch das Schiffspersonal.

Die Fahrbahnen sind weitestmöglich für den Fahrzeugverkehr freizuhalten.

Die Insassen von auf der Fähre befindlichen Fahrzeugen dürfen während der Überfahrt nur dann im Fahrzeug verbleiben, wenn ihr jederzeitiges Aussteigen gewährleistet ist.

Auch wenn ein jederzeitiges Aussteigen gewährleistet ist, kann der Schiffsführer oder der mit der Verkehrsregelung Beauftragte verlangen, dass die Insassen eines Fahrzeuges aussteigen, wenn es aufgrund der jeweiligen Umstände geboten ist. Dieses gilt sowohl für die Auf- und Abfahrt auch für den Aufenthalt eines Fahrzeuges auf der Fähre.

Die auf beiden Seiten des Fahrbahndecks durch weiße Streifen gekennzeichneten Fluchtwege dürfen nicht durch Fahrzeuge, Gegenstände oder Güter versperrt werden.
Zwischen den Fahrzeugreihen sowie vor und hinter jedem Fahrzeug müssen genügend breite Durchgänge vorhanden sein. Dieses gilt auch dann, wenn sich keine Insassen in einem Fahrzeug befinden.

§ 7

Ordnungsvorschriften

  1. Fahrzeuge müssen durch die Auflieferer selbst an und von Bord geschafft und aufgestellt werden und verbleiben während der Fahrt in deren Obhut. Die An- und Vonbordschaffung geschieht auf eigene Gefahr der Auflieferer auch hinsichtlich der auf den Fahrzeugen befindlichen Gepäckstücke, Güter und Wagenzubehör. Die Auflieferer haften für alle durch ihre Fahrzeuge und deren Beladung verursachen Schäden.
  2. Rauchen und offenes Feuer auf dem Fahrzeugdeck ist streng verboten.
  3. Das unbefugte Befahren und Betreten der Fähranlagen, besonders, wenn das Abfahrtzeichen gegeben wurde, ist verboten. Die Signale am Anleger sind genau zu beachten. Bei der Ankunft am anderen Anleger darf niemand das Fährschiff verlassen, bevor es ordentlich angelegt und das Fährpersonal den Übergang zum Anleger freigegeben hat.
  4. Die Fahrgäste haben sich während der gesamten Überfahrt festen Halt zu verschaffen und dürfen sich während der Anlegemanöver nicht im unmittelbaren Bereich der Stirnseiten der Fährschiffe aufhalten. Die Fahrgäste haben den dienstlichen Anweisungen des Schiffspersonals Folge zu leisten. Die mit einer Verbotstafel versehenen oder abgesperrten Räume dürfen nicht betreten werden.
  5. Beschwerden können mündlich oder schriftlich bei der Geschäftsführung erhoben werden.

§ 8

Fundsachen und zurückgelassene Gegenstände

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Personal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Berechtigten durch das Fundbüro des Unternehmens zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Berechtigten durch das Personal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Berechtigte hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

§ 9

Haftung der Reisenden

Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen für die Benutzung der Fähre, insbesondere infolge falscher Angaben über die Beschaffenheit des zu befördernden Gutes, an dem Schiff oder seiner Ausrüstung, den Anlegern oder an dem sich auf dem Schiff befindlichen Gut Dritter entstehen oder die mitfahrenden Personen sowie die Schiffsbesatzungen erleiden, haftet der Verursacher.

§ 10

Haftung des Schiffshalters

Die Weserfähre GmbH haftet für den Schaden, die ein Fahrgast im Rahmen des Schiffsbetriebs erleidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Ausgenommen von jeglicher Haftung sind Wertgegenstände gem. § 2, II. Abs. 3.

Für Schäden, die durch Verspätung und Ausfall von Fahrten, verursacht durch Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik, Mobilmachung und Fälle höherer Gewalt entstehen, tritt keine Schadenersatzpflicht ein.
Soweit die Weserfähre GmbH für einen Schaden, der durch einen Fahrgast oder dessen Gut infolge Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen über die Benutzung der Fähre und der Anweisung des Schiffspersonals verursacht worden ist, aufzukommen hat, steht ihr das Rückgriffsrecht gem. § 9 zu.

Im Übrigen finden, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes gesagt ist, die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt Anwendung.

§ 11

Verjährung

Bezüglich der Verjährung gelten die §§ 118, 119 des Binnenschifffahrtsgesetzes, im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 12

Kraftfahrzeuge

  1. Zur Beförderung auf dem Fährschiff sind nur Kraftfahrzeuge zugelassen, deren Lenker zur Führung des betreffenden Fahrzeuges gesetzlich oder polizeilich berechtigt sind.
  2. Die Auf- und Abfahrt hat unter Beachtung aller Vorsichtsmaßregeln langsam zu erfolgen. Zu vermeiden sind jegliche Beschädigungen der Anlegevorrichtungen des Schiffes und seiner Ladung. Nach Einnahme des zugewiesenen Platzes ist unter allen Umständen das Fahrzeug durch starkes Anziehen der Handbremse oder einer sonstigen Bremsvorrichtung festzustellen. Ferner ist der erste Gang oder der Rückwärtsgang einzuschalten. Große und besonders schwere sowie beladene Wagen sind außerdem an den Rädern zu verkeilen oder mit Hemmschuhen zu versehen. Hierbei hat das Schiffspersonal nach Möglichkeit mitzuwirken.
  3. Der Wagenführer hat für die Dauer der Überfahrt sein Fahrzeug nebst Ladung ständig zu beaufsichtigen. Für Diebstähle haftet die Weserfähre GmbH nicht.

§ 13

Fahrräder und Krafträder

Fahrräder und Krafträder sind an den zugewiesenen Plätzen aufzustellen. Sie sind vom Besitzer oder Lenker während der Überfahrt selbst zu beaufsichtigen.

§ 14

Pferdefuhrwerke oder Viehgespanne

  1. Für die Leiter von Pferdefuhrwerken gilt § 12 Abs. 1 und 3 sinngemäß.
  2. Der Lenker hat die Tiere vom Zeitpunkt der Auffahrt bis zum Verlassen des Schiffes ständig zu überwachen und erforderlichenfalls zu beruhigen.

§ 15

Lebende Tiere

Allgemeines

  1. Vieh jeder Art wird nur unter Leitung solcher Personen befördert, die mit der Behandlung der Tiere vertraut sind. Die Begleitung hat für die Verbringung auf das Schiff selbst zu sorgen.
  2. Kranke und seuchenverdächtige Tiere jeder Art werden nicht befördert.
  3. Der Tierhalter haftet auch während des Transportes nach den Bestimmungen des BGB (§§ 833 ff).

Groß- und Kleinvieh wird nur in zum Transport geeigneten Fahrzeugen bzw. Behältnissen befördert. Diese müssen so beschaffen sein, dass das Herausklettern oder das Herauszwängen von Gliedmaßen und das Herausfallen von Kot und Streu unmöglich ist.
Hunde sind an der Leine zu führen. In den Fahrgastraum dürfen nur kleine Hunde mitgenommen werden, wenn dadurch eine Belästigung der Fahrgäste nicht erfolgt.

§ 16

Leichen

Die Beförderung von Leichen erfolgt nur in Leichenwagen.

§ 17

Kisten, Traglasten, Handwagen usw.

  1. Traglasten, Körbe, Handwagen, Gatter und dergl. dürfen nur auf das Schiff gebracht werden, wenn sie den Bedingungen des § 1 entsprechend und nicht infolge ihrer Beschaffenheit oder ihres Inhalts nach §§ 2 und 15 von der Beförderung ausgeschlossen sind. Die Güter, die infolge ihrer Form in Bewegung geraten können, sind zu verkeilen oder anderweitig zuverlässig zu befestigen. Jegliche Güter bedürfen während des Transports der Beaufsichtigung durch eine Begleitperson.
  2. Begleiter, ohne den eine Beförderung nicht erfolgt, haben die Güter vom Zeitpunkt des Bringens auf die Fähranlagen bis zum Entfernen zu beaufsichtigen. Für Diebstähle wird keine Haftung übernommen.

§ 18

Diese Bedingungen treten mit Wirkung vom 01. Februar 2020 in Kraft.

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesen Bedingungen ist Bremerhaven.
 

Bremerhaven, den 13.01.2020 WESERFÄHRE GMBH

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